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    Schmerzensgeld für Schock- und Trauerschäden

    Posted By: lengen
    Schmerzensgeld für Schock- und Trauerschäden

    Schmerzensgeld für Schock- und Trauerschäden by
    German | 2009 | ISBN: 3205781996 | 262 Pages | PDF | 8 MB

    Der Tod oder die Verletzung einer Person kann auch Dritten einen immateriellen Schaden zufügen. Es kann also Erst- und Zweitgeschädigte aus ein und demselben schädigenden Ereignis geben. Je nachdem, ob das seelische Leid des Zweitgeschädigten das Ausmaß einer Körperverletzung erreicht oder nicht, werden Schock- und Trauerschäden (bzw. Gefühlsschäden) unterschieden. Von einer Körperverletzung, also einem Schockschaden ist dann auszugehen, wenn krankheitswertige, körperliche Symptome auftreten1, die aus ärztlicher Sicht einer Behandlung bedürfen, damit diese abklingen und keine dauernden Schäden zurückbleiben. Unter dem Begriff der Körperverletzung iSd § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit zu verstehen. Eine äußerlich sichtbare Verletzung ist dafür aber nicht erforderlich. Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen darunter. So hat die Rechtsprechung schon bisher Störungen der Gehirn- und Nervenfunktionen, wie z. B. Schlaflosigkeit und Aufregungs- bzw. Erregungszustände als Körperverletzung anerkannt. Psychische Beeinträchtigungen, die sich bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen äußern, reichen jedoch nicht aus, um eine Körperverletzung zu begründen2. Das heißt, dass die Einwirkung in die Psyche mit körperlichen Symptomen von Krankheitswert einhergehen muss, was jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sie einer ärztlichen Behandlung bedürfen, um abzuklingen oder um dauerhafte Schäden abzuwenden. So liegt ein Schockschaden z. B. dann vor, wenn angstneurotische Symptome nicht allein überwunden werden können und diese künftige Störungen erwarten lassen.